Kennzeichen für den Fahrradträger bestellen

Verdeckt der Fahrradträger Ihr hinteres Kennzeichen, muss es am Träger wiederholt werden. Dafür brauchen Sie ein zweites Schild mit derselben Kombination wie am Auto – ohne Stempel und ohne Termin bei der Zulassungsstelle.

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Ein Schild 520 × 110 mm: 4,93 €

Wann ein drittes Kennzeichen Pflicht ist

Sobald Träger oder Fahrräder das hintere Kennzeichen ganz oder auch nur teilweise verdecken. Dann muss das Kennzeichen am Fahrzeug oder am Träger wiederholt werden – so steht es in § 12 Abs. 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dasselbe gilt, wenn Ladung das Kennzeichen verdeckt.

Ohne Stempel, ohne Zulassungsstelle

Für das wiederholte Kennzeichen ist keine Abstempelung erforderlich (§ 12 Abs. 10 FZV). Sie bestellen das Schild mit Ihrer Kombination, wir schicken es Ihnen zu, und Sie befestigen es in der Halterung am Träger.

Welches Schild Sie brauchen

Auf das Schild kommt genau das, was auf Ihrem hinteren Kennzeichen steht. Haben Sie ein E-, H- oder Saisonkennzeichen, bestellen Sie für den Träger dasselbe Schild – mit E, H oder Zeitraum:

Messen Sie vorher die Halterung am Träger. Neben dem Standardformat 520 × 110 mm gibt es bei uns auch das kürzere Format 460 × 110 mm.

Preis und Lieferung

  • 4,93 € für ein Schild520 × 110 mm; ab 2 Schildern 3,95 € pro Schild
  • 1–2 WerktageLieferung in der Regel, DHL-Versand innerhalb Deutschlands 5,90 €
  • LiefergarantieGeld zurück, wenn nicht bis zum 4. Werktag geliefert – Bedingungen
  • DIN-geprüftreflektierend, wie das Kennzeichen am Fahrzeug

Jetzt Schild für den Fahrradträger bestellen →

Häufige Fragen

Muss das Kennzeichen am Fahrradträger abgestempelt sein?

Nein. Für ein wiederholtes Kennzeichen am Träger ist keine Abstempelung erforderlich (§ 12 Abs. 10 FZV).

Muss ich dafür zur Zulassungsstelle?

Nein. Weil kein Stempel nötig ist, bestellen Sie das Schild einfach online und bringen es selbst am Träger an.

Gilt die Pflicht auch, wenn das Kennzeichen nur teilweise verdeckt ist?

Ja. Schon wenn das hintere Kennzeichen teilweise verdeckt ist, muss es wiederholt werden (§ 12 Abs. 10 FZV).

Quelle: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 12 Abs. 10 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 14.10.2026).